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Schulordnung

  1. Die Musikschule übernimmt mit Eintritt des Schülers/der Schülerin die Gewähr für die Erteilung eines regelmäßigen und zeitgemäßen Unterricht nach einem festen Lehrplan in den vorgesehenen Unterrichtszeiten.
  2. Eine Anmeldung kann jederzeit erfolgen, jedoch wird dadurch kein Rechtsanspruch auf eine tatsächliche Aufnahme begründet. Diese ist abhängig von den musikalischen Fähigkeiten des Bewerbers/der Bewerberin sowie den verfügbaren Ressourcen an der Musikschule. Die Entscheidung über die Aufnahme obliegt dem Schulleiter.
  3. Die Aufnahme in die Musikschule erfolgt jeweils für ein Jahr. Durch die Aufnahme hat der/die Schüler/in bzw. dessen/derer Erziehungsberechtigte/r durch seine/ihre Unterschrift die Bestimmungen dieser Schulordnung verbindlich zur Kenntnis genommen.
  4. Die Unterrichtszeiten für die Haupt- und Ergänzungsfächer werden von den Lehrerinnen nach Zustimmung von der Schulleitung festgesetzt.
  5. Die festgelegten Unterrichtsstunden sind regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Unterrichtsstunden, welche von den Schülerinnen nicht besucht werden, werden nicht nachgegeben.
  6. Für Neueinsteiger (oder bei Hauptfachwechsel) ist eine Schnupperphase (bis 1.11.) vorgesehen.
  7. Der/die SchülerIn hat durch sein/ihr Verhalten und seine/ihre Mitarbeit im Unterricht sowie bei den Veranstaltungen der Schule die Unterrichtsarbeit zu fördern und sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten.
  8. Um die Finanzierung der Musikschule zu gewährleisten, ist die Trägergemeinde auf die schülerbezogene Förderung seitens des Landes Steiermark angewiesen. Die Voraussetzung für den Erhalt der Förderung ist die Unterfertigung der „Zustimmungserklärung“ und die Anwesenheit in zumindest 24 Unterrichtseinheiten sowie die Absolvierung des „2. Faches“ (siehe Organisationsstatut) während des Schuljahres. Werden diese Kriterien nicht erfüllt, wird vom Land Steiermark keine Förderung gewährt. In diesem Fall sieht sich die Trägergemeinde veranlasst, gegebenenfalls einen aliquoten Anteil der nicht gewährten Förderung in Rechnung zu stellen.
  9. Ungebührliches Benehmen, das Herumlaufen auf Stiegen und Gängen, Lärmen im Schulgebäude und dessen unmittelbarer Umgebung, sowie Rauchen und der Genuss alkoholischer Getränke sind verboten!

 

Anhang

 

  1.  Die Höhe der Musikschulbeiträge wird von der Trägergemeinde, der Stadtgemeinde Schladming, auf Grund wirtschaftlicher und ökonomischer Erfordernisse jährlich evaluiert und neu festgelegt.
  2. Die Vorschreibung des Schulkostenbeitrages erfolgt in 2 Raten mittels Erlagschein oder Abbuchungsauftrag.           
  3. Eine Aufkündigung des Unterrichtsverhältnisses von Seiten des Erziehungsberechtigten ist nur bei dauernder Krankheit oder Wohnortwechsel möglich(siehe Pkt. 8.). Die Entscheidung obliegt dem Schulerhalter.
  4. Die Aufsichtspflicht der Lehrkraft betrifft nur die im Stundenplan eingetragene Unterrichtszeit. Für die Aufsicht der Schülerinnen vor und nach dieser Unterrichtszeit sind die Erziehungsberechtigten verantwortlich.
  5. Über die Unterrichtsform (Einzelunterricht, Unterricht zu zweit oder zu dritt, Kurs zu viert oder fünft, Kurs ab 6 Schülerinnen) entscheidet die Hauptfachlehrkraft in Rücksprache mit der Schulleitung. SchülerInnen können bei mangelnder Leistung während des laufenden Schuljahres in eine andere Unterrichtsform eingestuft werden.
  6. Der Besuch eines Ergänzungsfaches ist verpflichtend (zumindest 9 bzw. 18 Jahreswochenstunden - siehe Organisationsstatut).
  7. Über jede öffentliche musikalische Tätigkeit außerhalb der Musikschule ist der Hauptfachlehrer vorher zu informieren. 
  8. Die Schule ist vornehmlich jungen Menschen allgemein zugänglich, steht aber bei Maßgabe vorhandener Plätze auch Erwachsenen zur Fortbildung offen. Beschränkungen der Aufnahme dürfen nur auf einen Mangel an Ausbildungsplätzen an der Schule oder Nichterfüllung der Aufnahmebedingungen gegründet sein.
  9. Schülerinnen können vom Besuch der Musikschule ausgeschlossen werden:
  • aus disziplinären Gründen 
  • bei schwerwiegenden Fehlverhalten in charakterlicher oder sittlicher Hinsicht
  • bei mangelhafter Leistung und Mitarbeit im Unterricht, wodurch das Lernziel nicht erreicht werden kann (wobei Teilleistungsschwächen bzw. Behinderungen zu berücksichtigen sind).
  • bei Nichtbezahlung des Musikschulbeitrages